Zauberwald e.V.

Träger der „Abenteuer-Zeltlager“ - ein zauberhaftes Ferienabenteuer für Kinder von 7 - 11 Jahren

Vereinssatzung des Vereins Zauberwald (e.V.)

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.03.2015 in Kerpen
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2017 in Kerpen
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2017 in Bergheim-Erft
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Zauberwald e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und den Erhalt von Ferienmaßnahmen in Form von Zeltlagern für Kinder und Jugendliche. Dabei unterstützt er das aktive Betreuerteam unter Leitung einer Betreuerin / eines Betreuers mit mindestens 3 Jahren Erfahrung im Rahmen der o.g. Maßnahme am Standort Bergheim bei der Planung und Durchführung. Des Weiteren führt der Verein Seminare, Workshops und Veranstaltungen zum Zwecke der Qualitätserhaltung und Weiterentwicklung der o.g. Maßnahme ggf. in Kooperation mit anderen Trägern durch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§3 Aufnahme und Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Mitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme durch den Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins, durch Ausschluss, Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres rechtskräftig, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.
  7. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Betreuer des Abenteuer Zeltlager „Natur Pur“ werden für das laufende Jahr in dem sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit verrichten vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  8. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins gestellt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Das betroffene Mitglied ist nach Möglichkeit zu dem Antrag zu hören. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Gegen den Ausschluss, steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.


§4 Organe

  1. Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Beratung und Beschlussfassung über Programme und Aktivitäten des Vereins // Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Investitionsplan // Wahl und Abwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer/innen // Entgegennahme des Vorstandsberichtes und der Jahresrechnung // Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen // Entlastung des Vorstandes // Genehmigung von Protokollen der Sitzungen der Mitgliederversammlung // Beschluss über Satzungsänderungen // Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit // Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins // Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Angabe einer Tagesordnung mindestens ein Mal im Jahr einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Mitgliedern mit Angabe eines Mailanschlusses kommt die Einladung per E-Mail zu und Mitgliedern ohne Angabe eines Mailanschlusses auf konventionellem Postweg.
  3. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann jedoch für eine Sitzung oder für einzelne Punkte einer Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.
  7. Zur Mitgliederversammlung können durch den Vorstand von Fall zu Fall Gäste zur Beratung eingeladen werden. Die Gäste haben beratende Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 25% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
  9. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut mit denselben zu beschließenden Tagesordnungspunkten binnen 4 Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bezüglich der wiederholt zum Beschluss vorgelegten Tagesordnungspunkte beschlussfähig. Auf diesen Sachverhalt der Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
  10. Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  11. Alle Personalwahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht.
  12. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: Der/Dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in. Es können zwei Beisitzer/innen in den bestehenden Vorstand berufen werden.
  2. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder die/den Kassierer/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  3. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre in getrennten Wahlen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand wählen. Das nachzuwählende Vorstandsmitglied wird für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Der Vorstand kann vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der Mitglieder gestellt werden. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand einzuberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle einer Abberufung eines oder beider Vorstandsmitglieder gilt § 6, Absatz 5 dieser Satzung.
  7. Der Vorsitzende lädt regelmäßig zu Vorstandssitzungen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und beide Vorstandsvorsitzenden anwesend sind. Ist er nicht beschlussfähig, wird er mit derselben Tagesordnung innerhalb einer Woche erneut eingeladen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§7 Der Beirat

  1. Der Beirat, der aus bis zu sechs Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
  2. Beiratsmitglieder können vom Vorstand für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes berufen werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.
  3. Der Beirat kann zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
  4. Der Vorstand kann Berufungen zurücknehmen.


§8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Endet die Mitgliedschaft eines Kassenprüfers, so wählt der Vorstand für die verbliebene Amtszeit ein anderes Mitglied zum Kassenprüfer.
  3. Nimmt ein Kassenprüfer seine Pflichten nicht wahr, ist der Vorstand befugt, ihn von seinem Posten zu entbinden und einen neuen Kassenprüfer zu wählen.


§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Sie sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu stellen und müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Antrag muss von der absoluten Mehrheit der Mitglieder gestellt werden. Die Einberufung einer solchen Sitzung kann frühestens 4 Wochen nach Zustellung des Antrages auf Auflösung des Vereins an alle Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung bestimmt 3 Liquidatoren. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, gilt die gleiche Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 5, Absatz 9 dieser Satzung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisstadt Bergheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 03.12.2017 in Kraft. Eine eventuell vorangegangene Satzung wird hiermit außer Kraft gesetzt.